Prof. Dr. Aris Christidis 

Fachgebiet Praktische Informatik


 

Preis der Humanistischen Union

Prof. Dr. Aris Christidis, der Praktische Informatik am Fachbereich Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik der FH Gießen-Friedberg lehrt, ist mit dem „Fritz-Bauer-Preis“ der Humanistischen Union ausgezeichnet worden. Christidis gehörte 1999 zu den Erstunterzeichnern eines Aufrufs „an alle Soldaten der Bundeswehr, die am Jugoslawien-Krieg beteiligt sind“. Dieser enthielt den Appell: "Verweigern Sie Ihre weitere Beteiligung an diesem Krieg!“ Die Aufforderung begründete der Aufruf u.a. damit, dass es sich bei dem militärischen Einsatz in Jugoslawien um einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg handele, der gemäß Artikel 28 des Grundgesetzes verboten sei.

Die Humanistische Union erkannte in dieser öffentlichen Artikulation „ein bürgerrechtliches Engagement im besten pazifistischen Sinne“. Mit der Preisverleihung ehre sie die Initiatoren des Aufrufs, „die ihrem Gewissen gefolgt und gegen die herrschende Kriegseuphorie aufgetreten sind“. In ihrer Laudatio führt die Humanistische Union weiter aus: „Die Unterzeichner des Aufrufs hielten das Eintreten für ihre Überzeugung und für Völker- und Verfassungsrecht für wichtiger als persönliche Nachteile, die voraussehbar waren: Anklagen und Strafverfahren.“

Auch für Aris Christidis hatte die Unterzeichnung des Aufrufs ein juristisches Nachspiel. Vor dem Amtsgericht Tiergarten musste er sich wegen des Vorwurfs verantworten, durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat, nämlich zur Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung, aufgefordert zu haben. In der Hauptverhandlung erklärte er, es sei nicht seine Absicht gewesen, zu Straftaten aufzurufen. Ihm sei es vielmehr darum gegangen, Soldaten davon abzuhalten, im Kriegseinsatz gegen Jugoslawien Straftaten zu begehen.

Diese Auffassung bestätigte der Amtsrichter und sprach Aris Christidis frei. In der UrteiIsbegründung heißt es: "Der Angeklagte war aus Rechtsgründen freizusprechen, da das ihm vorgeworfene Handeln nicht strafbar ist. (... ) Rechtswidrig ist eine Tat nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB nur dann, wenn sie den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Diese Voraussetzung war hier nicht gegeben. Wären die angesprochenen Soldaten der Bundeswehr dem Aufruf gefolgt, so hätten sie sich weder wegen Fahnenflucht noch wegen Gehorsamsverweigerung strafbar gemacht. (...) Der Einsatz der Bundeswehr gegen die Bundesrepublik Jugoslawien war objektiv rechtswidrig, da er dem geltenden Völkerrecht zuwiderlief."

Gegen dieses Urteil hatte die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Doch im August 2001 erhielt Aris Christidis vom Landgericht Berlin den Bescheid, dass die Staatsanwaltschaft ihren Berufungsantrag zurückgenommen hat. Freispruch und Urteilsbegründung des Amtsgerichts Tiergarten haben damit Bestand.

 

(Ungekürztes, aus der gedruckten Fassung in der "Drucksache 35" abgetastetes und mit OCR behandeltes Dokument)